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Kommunalwahlgesetz NRW

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Kommunalrecht

(1) Die Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.
(2) Die in diesem Gesetz vorgesehenen Fristen und Termine verlängern oder ändern sich nicht dadurch, dass der letzte Tag der Frist oder ein Termin auf einen Sonnabend, einen Sonntag, einen gesetzlichen oder staatlich geschützten Feiertag fällt. Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist ausgeschlossen.
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