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(1) Im Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr stellen die Wahlausschüsse der Gemeinden auch fest, wie viele gültige Stimmen die Listenwahlvorschläge der Parteien und Wählergruppen für die Wahl der Verbandsversammlung des Regionalverbands Ruhr in ihrer Gemeinde erhalten haben. Auf dieser Grundlage zählt der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr die für alle Listenwahlvorschläge in seinem Wahlgebiet abgegebenen gültigen Stimmen, nach Parteien und Wählergruppen getrennt, zusammen (Gesamtstimmenzahl). Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt zugleich fest, welche Parteien und Wählergruppen weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben.
(2) Listenwahlvorschläge, die weniger als 2,5 Prozent der Gesamtstimmenzahl erhalten haben, bleiben bei der Sitzverteilung für die Verbandsversammlung unberücksichtigt. Durch Abzug der für diese Listenwahlvorschläge abgegebenen Stimmen von der Gesamtstimmenzahl wird die bereinigte Gesamtstimmenzahl gebildet.
(3) Den hiernach bei der Sitzverteilung zu berücksichtigenden Parteien und Wählergruppen werden nach dem in § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 beschriebenen Quotenverfahren mit prozentualem Restausgleich so viele von den 91 Sitzen zugeteilt, wie ihnen irn Verhältnis der auf ihren Listenwahlvorschlag entfallenden Stimmenzahl zur bereinigten Gesamtstimmenzahl nach Absatz 2 zustehen. Für die Berechnung gelten die Regelungen des § 33 Absatz 2 Satz 2 bis 6 und Absatz 4 und 6 sinngemäß.
(4) Der Wahlausschuss des Regionalverbands Ruhr stellt fest, wie viele Sitze den Parteien und Wählergruppen in der Verbandsversammlung zuzuteilen und welche Bewerber aus den Listenwahlvorschlägen gewählt sind.
(5) Ein Mitglied der Verbandsversammlung verliert seinen Sitz auch durch Annahme der Wahl zum Regionaldirektor des Regionalverbands Ruhr.
Quelle: Justizportal NRW
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