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Kommunalwahlgesetz NRW

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Kommunalrecht

(1) Ist der Beschluss über die Neufeststellung des Wahlergebnisses gemäß § 40 Abs. 1 Buchstabe c unanfechtbar geworden oder im verwaltungsgerichtlichen Verfahren rechtskräftig bestätigt, so hat der von der neuen Vertretung gewählte Wahlausschuss das Ergebnis neu festzustellen. Er ist hierbei an die Grundsätze der Entscheidung gemäß Satz 1 gebunden.
(2) Das Wahlergebnis ist vom Wahlleiter neu bekannt zu machen. Auf seine Nachprüfung finden die Vorschriften §§ 39 bis 41 Anwendung.
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