Suche

KWahlG NRW  
Kommunalwahlgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

Der Verzicht ist nur wirksam, wenn er dem Wahlleiter oder einem von ihm Beauftragten zur Niederschrift erklärt wird. Der Verzicht kann mit Wirkung ab einem bestimmten späteren Zeitpunkt erklärt werden; er kann nicht widerrufen werden.
Import: