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KWahlG NRW
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Kommunalwahlgesetz NRW
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§ 19 Veröffentlichung der Wahlvorschläge
(1) Der Wahlleiter macht die zugelassenen Wahlvorschläge spätestens am siebenunddreißigsten Tage vor der Wahl öffentlich bekannt.
(2) Für die Reihenfolge der Bekanntmachung gilt
§ 23 Satz 3
.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
22.10.2024