KWahlG NRW Kommunalwahlgesetz NRW
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Kommunalrecht
(1) Dieses Gesetz gilt für die Wahl der folgenden Vertretungen:
des Rates in den Gemeinden,
des Kreistages in den Kreisen.
Es gilt darüber hinaus für die Wahl
der Bürgermeister und Landräte nach Maßgabe der §§ 46b bis 46e,
der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46f bis 46k.
der Verbandsversammlung des Regionalverbandes Ruhr nach Maßgabe der §§ 46f bis 46k.
(2) Das Gebiet der Körperschaft, deren Vertretung gewählt wird, bildet das Wahlgebiet. Das Wahlgebiet des Regionalverbands Ruhr erstreckt sich auf das Gebiet der dem Verband gemäß § 1 des Gesetzes über den Regionalverband Ruhr in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Februar 2004 (GV. NRW S. 96) in der jeweils geltenden Fassung angehörenden Mitgliedskörperschaften.
Quelle: Justizportal NRW
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