KrWaffUnbrUmgV Kriegswaffenunbrauchbarmachungs- und -umgangsverordnung
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Waffenrecht
(1) Wer abweichend von § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 mit einer dort genannten fahrfähigen unbrauchbar gemachten Kriegswaffe innerhalb eigenen oder fremden befriedeten Besitztums umgehen will, bedarf der Erlaubnis. Diese Erlaubnis berechtigt den Inhaber auch zur Beförderung einer in Satz 1 genannten unbrauchbar gemachten Kriegswaffe von einem befriedeten Besitztum zu einem anderen.
(2) Eine Erlaubnis setzt voraus, dass der Antragsteller
- 1.
- im Zeitpunkt der Erlaubniserteilung das 18. Lebensjahr vollendet hat,
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
- der zuständigen Behörde bei Antragstellung die erforderlichen Vorkehrungen nach § 9 Absatz 3 nachgewiesen hat.
(3) Die Erlaubnis wird nur erteilt, sofern Gründe der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung nicht entgegenstehen.
Quelle: BMJ
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