KrWaffKontrGDV 2 Zweite Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung
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Waffenrecht
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Beförderung von Kriegswaffen außerhalb des Bundesgebietes muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 3.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 4.
- Stückzahl oder Gewicht
- 5.
- Endverbleib der Kriegswaffen oder Name und Anschrift des Empfängers
- 6.
- Beförderungsmittel
- 7.
- Versand- und Zielort
- 8.
- Fahrt- oder Flugstrecke
- 9.
- Zeitraum der Beförderung.
(2) § 1 Abs. 2 gilt entsprechend.
Quelle: BMJ
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