KrWaffKontrGDV 2 Zweite Kriegswaffenkontrollgesetz-Durchführungsverordnung
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Waffenrecht
(1) Der Antrag auf Erteilung einer Genehmigung zur Herstellung von Kriegswaffen muß folgende Angaben enthalten:
- 1.
- Name und Anschrift des Antragstellers
- 2.
- Name und Anschrift des Erwerbers
- 3.
- Name und Anschrift des Auftraggebers
- 4.
- Bezeichnung der Kriegswaffen
- 5.
- Nummer der Kriegswaffenliste
- 6.
- Stückzahl oder Gewicht
- 7.
- Zweck der Herstellung
- 8.
- Endverbleib der Kriegswaffen.
(2) Mit dem Antrag ist ferner anzugeben und auf Verlangen nachzuweisen,
- 1.
- ob die in § 6 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes genannten Personen Deutsche im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes sind und den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben,
- 2.
- ob die im Zusammenhang mit der genehmigungsbedürftigen Handlung nach anderen Vorschriften erforderlichen Genehmigungen vorliegen,
- 3.
- welche Sicherheits- und Geheimschutzmaßnahmen im Sinne des § 12 Abs. 1 des Gesetzes getroffen oder beabsichtigt sind.
Quelle: BMJ
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