KrO NRW Kreisordnung NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Kommunalrecht
In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat
- a)die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- b)die Erledigung der ihm vom Kreisausschuss übertragenen Angelegenheiten,
- c)die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,
- d)
- e)die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4,
- f)die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,
- g)die Leitung und Verteilung der Geschäfte.
Quelle: Justizportal NRW
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