Suche

KonzVgV  
Konzessionsvergabeverordnung

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Vergaberecht

Der Konzessionsgeber erteilt allen Unternehmen, die sich an dem Vergabeverfahren beteiligen, spätestens sechs Tage vor dem Schlusstermin für den Eingang der Angebote zusätzliche Auskünfte zu den Vergabeunterlagen, sofern die Unternehmen diese zusätzlichen Auskünfte rechtzeitig angefordert haben.
Quelle: BMJ
Import: