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KomAbwV NRW  
Kommunalabwasserverordnung NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Energie- & Umweltrecht

(1) Die nach § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben gemeindliche Gebiete
  1. 1.
    mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998,
  2. 2.
    bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005
mit einer Kanalisation auszustatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes von seiner Pflicht freigestellt worden ist.
(2a) Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 47 des Landeswassergesetzes) eine weiter gehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes nicht beanstandet.
(3) Die Kanalisation muss den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse nach Maßgabe der Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 des Landeswassergesetzes zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
  • die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
  • die Verhinderung von Leckagen,
  • die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
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