KomAbwV NRW Kommunalabwasserverordnung NRW
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Energie- & Umweltrecht
(1) Die nach § 46 des Landeswassergesetzes vom 25. Juni 1995 (GV. NRW S. 133) in der jeweils geltenden Fassung zur Abwasserbeseitigung Verpflichteten haben gemeindliche Gebiete
- 1.mit mehr als 10.000 EW bis zum 31. Dezember 1998,
- 2.bis 10.000 EW bis zum 31. Dezember 2005
mit einer Kanalisation auszustatten.
(2) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile, wenn der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete nach Maßgabe des § 49 Absatz 5 des Landeswassergesetzes von seiner Pflicht freigestellt worden ist.
(2a) Ist die Ausstattung mit einer Kanalisation für Grundstücke außerhalb im Zusammenhang bebauter Ortsteile mit einem innerhalb der Frist des Absatz 1 Nr. 2 unzumutbaren Aufwand verbunden, kann der zur Abwasserbeseitigung Verpflichtete im Abwasserbeseitigungskonzept (§ 47 des Landeswassergesetzes) eine weiter gehende Frist vorsehen. Diese Frist ist verbindlich, wenn die zuständige Behörde sie gemäß § 47 Absatz 2 Satz 2 des Landeswassergesetzes nicht beanstandet.
(3) Die Kanalisation muss den Anforderungen an die Abwasserbehandlung Rechnung tragen. Bei Entwurf, Bau und Unterhaltung sind die optimalen technischen Kenntnisse nach Maßgabe der Anforderungen des § 60 des Wasserhaushaltsgesetzes und des § 57 des Landeswassergesetzes zu Grunde zu legen, die keine unverhältnismäßig hohen Kosten verursachen; dies betrifft insbesondere:
- die Menge und Zusammensetzung der kommunalen Abwässer,
- die Verhinderung von Leckagen,
- die Begrenzung einer Verschmutzung der aufnehmenden Gewässer durch Regenüberläufe.
Quelle: Justizportal NRW
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