KomAbwV NRW Kommunalabwasserverordnung NRW
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Energie- & Umweltrecht
Im Sinne dieser Verordnung ist
- 1.kommunales Abwasser:häusliches Abwasser oder ein Gemisch aus häuslichem und industriellem Abwasser mit oder ohne Niederschlagswasser; häusliches Abwasser ist Abwasser aus Wohngebieten und den dazugehörigen Einrichtungen vorwiegend menschlichen Ursprungs und der Tätigkeit in Haushaltungen,
- 2.industrielles Abwasser:Abwasser aus Anlagen für gewerbliche oder industrielle Zwecke, soweit es sich nicht um häusliches Abwasser oder Niederschlagswasser handelt,
- 3.gemeindliches Gebiet:von Gemeindegrenzen unabhängiges Gebiet, in welchem die Besiedlung und/oder wirtschaftliche Aktivitäten ausreichend konzentriert sind für eine Sammlung von kommunalem Abwasser und eine Weiterleitung zu einer Abwasserbehandlungsanlage oder einer Einleitungsstelle,
- 4.Kanalisation:Einrichtung, in der kommunales Abwasser gesammelt und transportiert wird,
- 5.1 EW (Einwohnerwert):organischbiologisch abbaubare Belastung mit einem biochemischen Sauerstoffbedarf in 5 Tagen (BSB 5) von 60 g Sauerstoff pro Tag,
- 6.Klärschlamm:behandelter oder unbehandelter Schlamm aus öffentlichen Abwasserbehandlungsanlagen.
Quelle: Justizportal NRW
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