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KiStG NRW  
Kirchensteuergesetz NRW

(1) Auf die im § 4 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bezeichneten Kirchensteuern finden die Vorschriften für die Einkommensteuer, die Lohn- und Kapitalertragsteuer, insbesondere die Vorschriften über das jeweilige Abzugsverfahren, die Vorschriften für die Grundsteuer und die Vorschriften für die Vermögensteuer entsprechende Anwendung. Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer wird nach Maßgabe der §§ 51a Abs. 2b bis 2e und 52a Abs. 18 des Einkommensteuergesetzes erhoben.
(2) Besteht die Kirchensteuerpflicht nicht während des ganzen Kalenderjahres, wird für jeden Kalendermonat, in dem die Kirchensteuerpflicht gegeben ist, je ein Zwölftel des Betrages erhoben, der sich bei ganzjähriger Kirchensteuerpflicht als Jahressteuerschuld ergeben würde. Dies gilt - vorbehaltlich des Satzes 3 - jedoch nicht, wenn mit dem Beginn des Kalenderjahres gleichzeitig die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht beginnt oder endet. Satz 1 ist auch anzuwenden, wenn in den Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes in eine Veranlagung zur unbeschränkten Einkommensteuerpflicht die während der beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielten inländischen Einkünfte einbezogen worden sind. Soweit Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer durch den Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten wird, ist entscheidend, ob der Gläubiger der Kapitalerträge im Zeitpunkt der Abzugsverpflichtung kirchensteuerpflichtig ist; eine Zwölftelung findet nicht statt.
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