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KiBiz NRW
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Kinderbildungsgesetz NRW
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§ 24 Investitionskostenförderung (1)
Das Land gewährt dem Jugendamt nach Maßgabe des Haushaltsgesetzes Zuwendungen zu den Investitionskosten der Kindertageseinrichtungen.
Quelle:
Justizportal NRW
Import:
23.10.2024