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Kinderbildungsgesetz NRW

(1) Die Tageseinrichtungen führen die Bildung, Erziehung und Betreuung nach einer eigenen träger- oder einrichtungsspezifischen pädagogischen Konzeption durch. Diese Konzeption muss Ausführungen zur Eingewöhnungsphase, zur Bildungsförderung, insbesondere zur sprachlichen und motorischen Förderung, zur Sicherung der Rechte der Kinder, zu Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung und zur Erziehungspartnerschart mit den Eltern enthalten. Wenn in der Kindertageseinrichtung auch unter Dreijährige betreut werden, muss die pädagogische Konzeption auch auf diesbezügliche Besonderheiten eingehen.
(2) Die pädagogische Arbeit in Kindertageseinrichtungen orientiert sich dabei an den Grundsätzen zur Bildungsförderung für Kinder.
(3) Absätze 1 und 2 sollen in der Kindertagespflege entsprechend angewendet werden.
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