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KHGG NRW  
Krankenhausgestaltungsgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen

Spezialisierungen

Medizinrecht

(1) Krankenhäusern, die aufgrund einer Entscheidung des zuständigen Ministeriums ganz oder mindestens mit einem Leistungsbereich aus dem Krankenhausplan ausscheiden, sind auf Antrag pauschale Ausgleichsleistungen zu bewilligen, soweit diese erforderlich sind, um die Schließung des Krankenhauses oder seine Umstellung auf andere Aufgaben zu erleichtern.
(2) Die pauschale Ausgleichsleistung beträgt 1 Prozent des nach den § 11 Absatz 1, § 14 Absatz 1 des Krankenhausentgeltgesetzes und § 17 Absatz 1, § 20 Absatz 1 Bundespflegesatzverordnung vom 26. September 1994 (BGBl. I S. 2750), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 13. Juli 2020 (BGBl. I S. 1691) geändert worden ist, genehmigten Budgets des Krankenhauses. Maßgeblich ist hierfür das zwölf Monate umfassende, genehmigte Budget des der Schließung vorangegangenen Jahres. Bei Ausscheiden eines Leistungsbereichs ist der diesem Leistungsbereich entsprechende Anteil des Budgets zugrunde zu legen.
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