KHG Krankenhausfinanzierungsgesetz
Spezialisierungen
Medizinrecht
(1) Die Länder können Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen bestimmen, in denen Patientinnen und Patienten, die einer nicht aufschiebbaren akutstationären Krankenhausversorgung nach § 39 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch bedürfen, vollstationär behandelt werden können, wenn mit diesen Einrichtungen
- 1.
- ein Versorgungsvertrag nach § 111 Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch besteht,
- 2.
- ein Vertrag nach § 15 Absatz 2 des Sechsten Buches in Verbindung mit § 38 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch besteht oder wenn sie von der gesetzlichen Rentenversicherung selbst betrieben werden, oder
- 3.
- ein Vertrag nach § 34 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch besteht.
(2) Die Vertragsparteien nach § 17b Absatz 2 vereinbaren bis zum 31. Dezember 2021 Pauschalbeträge für
- 1.
- die Vergütung der von den in Absatz 1 genannten Einrichtungen erbrachten Behandlungsleistungen,
- 2.
- Zuschläge für entstehende Mehraufwendungen und
- 3.
- das Nähere zum Verfahren der Abrechnung der Vergütungen.
Quelle: BMJ
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