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KCanG  
Konsumcannabisgesetz

Strafrecht

Sonderstrafrecht

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1
a)
mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist,
b)
insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt oder
c)
Cannabis in militärischen Bereichen besitzt,
2.
entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis in militärischen Bereichen anbaut,
3.
entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt,
4.
entgegen § 5 Absatz 1, 2 Satz 1 oder Absatz 3 Cannabis konsumiert,
5.
entgegen § 6 für Cannabis oder für Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt,
6.
entgegen § 10 oder § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt,
7.
entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht,
8.
einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt,
9.
entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist,
10.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt,
11.
entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt,
12.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt,
13.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind,
13a.
entgegen § 17 Absatz 1 Satz 4 ein Nichtmitglied beauftragt,
14.
einer Rechtsverordnung nach § 17 Absatz 4 oder einer vollziehbaren Anordnung auf Grund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist,
15.
entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet,
16.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 oder § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt,
17.
entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt,
18.
entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert,
19.
entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt,
20.
entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt,
21.
entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert,
22.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt,
23.
entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin, Lebensmittel, Futtermittel oder sonstige Zusätze weitergibt,
24.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt,
25.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt,
26.
entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht,
27.
entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt,
28.
entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert,
29.
entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt,
30.
entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt,
31.
entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt,
32.
entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht,
33.
entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt,
34.
entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt,
35.
entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet,
36.
entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder
37.
entgegen § 32 Absatz 1 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 bis 6, 8 bis 10, 12, 13, 13a, 15, 16, 18, 20 bis 24, 28, 29 und 31 mit einer Geldbuße bis zu dreißigtausend Euro und in den übrigen Fällen des Absatzes 1 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist im Fall von Absatz 1 Nummer 37 die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung.
Quelle: BMJ
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