KCanG Konsumcannabisgesetz
Strafrecht
Sonderstrafrecht
(1) Anbauvereinigungen dürfen nur Mitglieder haben, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(2) Eine Anbauvereinigung darf höchstens 500 Mitglieder haben. Eine Person darf nur Mitglied in einer Anbauvereinigung sein.
(3) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie kein Mitglied in einer anderen Anbauvereinigung ist. Die Selbstauskunft nach Satz 1 ist von der Anbauvereinigung drei Jahre aufzubewahren.
(4) Als Mitglied in einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer gegenüber der Anbauvereinigung durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachweist, dass er oder sie
- 1.
- einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und
- 2.
- das 18. Lebensjahr vollendet hat.
(5) Anbauvereinigungen, die Vereine sind, haben in ihrer Satzung eine Mindestdauer der Mitgliedschaft von drei Monaten sowie den Verlust der Mitgliedschaft für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt eines Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen. Anbauvereinigungen, die Genossenschaften sind, haben in ihrer Satzung den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen sowie in ihrer Satzung zu regeln, dass an ein Mitglied, dessen Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt sich nicht mehr in Deutschland befindet, kein Cannabis oder Vermehrungsmaterial abgegeben werden darf.
(6) Vorstandsmitglieder und sonstige vertretungsberechtigte Personen einer Anbauvereinigung müssen Mitglieder der Anbauvereinigung sein.
Quelle: BMJ
Import: