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Kommunalabgabengesetz NRW

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Kommunalrecht

(1) Das Land Nordrhein-Westfalen erstattet den Gemeinden und Gemeindeverbänden diejenigen Beträge, die sie infolge des Erhebungsverbots nach § 8 Absatz 1 Satz 3 für Straßenausbaumaßnahmen nicht mehr erheben können. Die Gemeinden und Gemeindeverbände haben die Erstattung innerhalb von vier Jahren geltend zu machen. Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Schlussrechnung der Straßenausbaumaßnahme vorliegt.
(2) Das für Kommunales zuständige Ministerium überprüft in Abstimmung mit den kommunalen Spitzenverbänden zum Stichtag 1. Januar 2028, ob die Regelungen in § 8 Absatz 1 Satz 3 und in Absatz 1 bei den betroffenen Gemeinden und Gemeindeverbände zu einer wesentlichen Belastung im Sinne des Konnexitätsausführungsgesetzes vom 22. Juni 2004 (GV. NRW. S. 360), das zuletzt durch Artikel 12 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1346) geändert worden ist, führen. Maßstab für die Feststellung von Belastungen nach § 3 des Konnexitätsausführungsgesetzes ist einVergleich mit der bis zum 31. Dezember 2023 bestehenden landesgesetzlichen Rechtslage.
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