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Kommunalabgabengesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Kommunalrecht

(1) Auf Kommunalabgaben sind die folgenden Bestimmungen der Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten:
  1. 1.
    1. a)
      über den Anwendungsbereich § 2,
    2. b)
      über die steuerlichen Begriffsbestimmungen § 3 Abs. 1, 4 und 5, §§ 4, 5, 7 bis 15,
    3. c)
      über das Steuergeheimnis § 30 mit folgenden Maßgaben:
      1. aa)
        die Vorschrift gilt nur für kommunale Steuern,
      2. bb)
        bei der Hundesteuer darf in Schadensfällen Auskunft über Namen und Anschrift des Hundehalters an Behörden und Schadensbeteiligte gegeben werden,
      3. cc)
        die Entscheidung nach Absatz 4 Nr. 5 Buchstabe c trifft die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht;
    4. d)
      über die Haftungsbeschränkung für Amtsträger § 32,
  2. 2.
    1. a)
      über den Steuerpflichtigen §§ 33 bis 36,
    2. b)
      über das Steuerschuldverhältnis §§ 37 bis 49,
    3. c)
      über steuerbegünstigte Zwecke §§ 51 bis 68,
    4. d)
      über die Haftung §§ 69 bis 71, 73 bis 75, 77,
  3. 3.
    1. a)
      über die Verfahrensgrundsätze §§ 78 bis 81, § 82 Abs. 1 und 2, § 83 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in den Fällen des Satzes 2 die Vertretung der Körperschaft, der die Abgabe zusteht, die Anordnung trifft, §§ 85 bis 93, § 96 Abs. 1 bis Abs. 7 Satz 1 und 2, §§ 97 bis 99, § 101 Abs. 1, §§ 102 bis 109, § 111 Abs. 1 bis 3 und Abs. 5, §§ 112 bis 115, § 117 Abs. 1, 2 und 4,
    2. b)
      über die Verwaltungsakte §§ 118 bis 126 Abs. 2 und §§ 127 bis 133 mit der Maßgabe, dass in § 126 Abs. 2 an die Stelle der Wörter "finanzgerichtliches Verfahren" die Wörter "verwaltungsgerichtliches Verfahren" und in § 132 an die Stelle der Wörter "Einspruchsverfahrens", "finanzgerichtlichen Verfahrens" und "Einspruch" die Wörter "Widerspruchsverfahrens", "verwaltungsgerichtlichen Verfahrens" und "Widerspruch" treten,
  4. 4.
    1. a)
    2. b)
      über das Festsetzungs- und Feststellungsverfahren § 155, § 156 Abs. 2, §§ 157 bis 160, 162, § 163 Satz 1 und 3, § 164, § 165 Abs. 1 und 2, §§ 166 bis 168, § 169 mit der Maßgabe, dass die Festsetzungsfrist nach Absatz 2 Satz 1 einheitlich 4 Jahre beträgt, § 170 Abs. 1 bis 3, § 171 Abs. 1 bis 3a mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 die Wörter "Einspruchs- und Klageverfahrens" durch die Wörter "Widerspruchs- und Klageverfahrens" und in Absatz 3a Satz 1 das Wort "Einspruch" durch das Wort "Widerspruch" und in Satz 3 die Wörter "§ 100 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1, § 101 der Finanzgerichtsordnung" durch die Wörter "§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung" ersetzt werden, ferner Abs. 7 bis 14, §§ 191, 192,
  5. 5.
    1. a)
      über die Verwirklichung, die Fälligkeit und das Erlöschen von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis §§ 218, 219, 221 bis 223, § 224 Abs. 1 und 2, §§ 225 bis 232,
    2. b)
      über die Verzinsung und die Säumniszuschläge §§ 233, 234 Abs. 1 und 2, § 235, § 236 mit der Maßgabe, dass in Absatz 3 an die Stelle der Wörter "§ 137 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung" die Wörter "§ 155 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung" treten, § 237 Abs. 1, 2, 4 und 5 mit der Maßgabe, dass in Absatz 1 an die Stelle der Wörter "Einspruch" und "Einspruchsentscheidung" die Wörter "Widerspruch" und "Widerspruchsbescheid" treten und an die Stelle der Wörter "förmlichen außergerichtlichen" und in Absatz 2 an die Stelle der Wörter "außergerichtlichen Rechtsbehelfs" jeweils das Wort "Widerspruchs" tritt sowie in Absatz 4 die Wörter "und 3 gelten" durch das Wort "gilt" ersetzt werden, §§ 238 bis 240,
    3. c)
      über die Sicherheitsleistung §§ 241 bis 248,
  6. 6.
    1. a)
      über die Allgemeinen Vorschriften § 251 Abs. 2 und 3, § 254 Abs. 2,
    2. b)
      über die Vollstreckung wegen Geldforderungen § 261.
(2) Auf Kommunalabgaben sind ferner die §§ 1, 2, 8, § 10 Abs. 1 mit der Maßgabe, dass in Satz 2 an die Stelle der Vorschriften der Reichsabgabenordnung die bisherigen Vorschriften des Kommunalabgabengesetzes treten, § 11, jedoch ohne die Verweisung auf die §§ 72 und 76 der Abgabenordnung, § 14, § 15 Abs. 1 und 3 sowie § 16 Abs. 1 des Artikels 97 des Einführungsgesetzes zur Abgabenordnung in der jeweiligen Fassung entsprechend anzuwenden, soweit nicht dieses Gesetz oder andere Bundes- oder Landesgesetze besondere Vorschriften enthalten.
(3) Die Vorschriften der Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Verspätungszuschläge, Zinsen und Säumniszuschläge (abgabenrechtliche Nebenleistungen) sowie für die Ersatzansprüche nach § 5 Abs. 7 und § 10 Abs. 1 und 2 dieses Gesetzes.
(4) Bei der Anwendung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschriften tritt jeweils an die Stelle
  1. a)
    der Finanzbehörde oder des Finanzamtes die Körperschaft, der die Abgabe zusteht,
  2. b)
    des Wortes "Steuer(n)" - allein oder in Wortzusammensetzungen - das Wort "Abgabe(n)",
  3. c)
    des Wortes "Besteuerung" die Worte "Heranziehung zu Abgaben".
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