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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Fideikommissbehörde im Sinne des § 93 ist die Behörde, welche gesetzlich als solche bestellt oder welcher das Fideikommiss stiftungsmäßig zur Beaufsichtigung unterstellt ist.
(2) Ein Fideikommiss kann fortan stiftungsmäßig nur dem Oberlandesgericht zur Beaufsichtigung unterstellt werden. Die Bestimmung bedarf der Genehmigung des für Justiz zuständigen Ministeriums.
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