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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

Für die Anfechtung gerichtlicher Entscheidungen in denjenigen Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, welche durch Landesgesetz den Gerichten übertragen sind, gelten die Vorschriften der §§ 75 und 76. Die Vorschriften des Grundbuchrechts bleiben unberührt.
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