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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Anerkennung als Gütestelle ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen.
(2) Die Anerkennung ist zu widerrufen,
  1. 1.
    wenn die schlichtende Person nicht mehr die persönlichen Voraussetzungen des § 46 erfüllt;
  2. 2.
    wenn die Verfahrensordnung nicht mehr den Anforderungen des § 47 entspricht;
  3. 3.
    wenn die erforderliche Haftpflichtversicherung (§ 48) nicht mehr besteht;
  4. 4.
    wenn die Gütestelle auf die Rechte aus ihrer Anerkennung gegenüber der für die Anerkennung zuständigen Behörde schriftlich verzichtet hat.
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