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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Zur Übertragung zwischen mündlicher Sprache und Gebärdensprache für gerichtliche und staatsanwaltliche Zwecke werden Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher allgemein beeidigt im Sinne von § 189 des Gerichtsverfassungsgesetzes.
(2) Auf die allgemeine Beeidigung finden die §§ 3 bis 5 und die §§ 7 bis 10 des Gerichtsdolmetschergesetzes entsprechende Anwendung.
(3) Gebärdensprachdolmetscherinnen und Gebärdensprachdolmetscher sind zur Geheimhaltung besonders zu verpflichten und insbesondere auf die Vorschriften über die Wahrung des Steuergeheimnisses gemäß § 30 der Abgabenordnung hinzuweisen. § 1 Absatz 2 und 3 des Verpflichtungsgesetzes gilt entsprechend.
(4) Wer nach Absatz 1 allgemein beeidigt ist, kann die Bezeichnung "Allgemein beeidigte Dolmetscherin für die Gebärdensprache" oder "Allgemein beeidigter Dolmetscher für die Gebärdensprache" führen.
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