JustG NRW Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei den Amtsgerichten werden folgende Aufgaben übertragen:
- 1.auf Anordnung des Gerichts Siegelungen, Entsiegelungen und Inventuren vorzunehmen;
- 2.in gerichtlichen Angelegenheiten, die nicht von den deutschen Prozessordnungen betroffen werden, Gesuche zu Protokoll zu nehmen und das Protokoll erforderlichenfalls der zuständigen Stelle zu übersenden;
- 3.in Schiffs- und Schiffbauregistersachen
- a)die Bekanntmachung der Eintragung,
- b)die Gestattung der Einsicht in die Registerakten,
- c)die Erteilung von Abschriften aus dem Register oder den Registerakten,
- d)die Beglaubigung von Abschriften,
- e)die Erteilung von Bescheinigungen und Zeugnissen mit Ausnahme der Schiffsurkunden an dritte Personen oder Stellen in den gesetzlich vorgesehenen Fällen;
- 4.solche gemäß § 5 des Kirchenaustrittsgesetzes vom 26. Mai 1981 (GV. NRW. S. 260) in der jeweils geltenden Fassung.
Quelle: Justizportal NRW
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