JustG NRW Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
(1) Werden durch die Änderung von Amtsgerichtsbezirksgrenzen die Grenzen von Landgerichtsbezirken oder Oberlandesgerichtsbezirken berührt, so bewirkt die Änderung der Amtsgerichtsbezirksgrenzen unmittelbar auch die Änderung der Landgerichts- und Oberlandesgerichtsbezirke sowie der Bezirke der Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für die Änderung von Arbeitsgerichtsbezirksgrenzen.
Quelle: Justizportal NRW
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