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Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Soweit für gerichtliche Verfahren, die landesrechtlich geregelt sind, die Anwendung von Vorschriften des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte nicht ausdrücklich bestimmt ist, sind durch die
  1. 1.
    Gerichte der Arbeitsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Arbeitsgerichtsgesetzes,
  2. 2.
    Gerichte der Vervvaltungsgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung,
  3. 3.
    Finanzgerichte die hierfür vorgesehenen Vorschriften der Finanzgerichtsordnung und
  4. 4.
    Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit die hierfür vorgesehenen Vorschriften des Sozialgerichtsgesetzes
in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Satz 1 gilt auch für der jeweiligen Gerichtsbarkeit angegliederte Gerichte.
(2) Durch die ordentlichen Gerichte sind unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 bei einem Verweis auf die Vorschriften der Zivilprozessordnung, des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit oder der Strafprozessordnung auch die jeweiligen Regelungen des elektronischen Rechtsverkehrs oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Im Ubrigen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung zum elektronischen Rechtsverkehr oder der elektronischen Prozessakte in der jeweils geltenden Fassung entsprechend heranzuziehen. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
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