JustG NRW Justizgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Verwaltungsprozessrecht
Die Entscheidungen über Anträge auf Anerkennung ausländischer Entscheidungen in Ehesachen werden auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts Düsseldorf übertragen.
Quelle: Justizportal NRW
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