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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Die Verfügungsbeschränkungen der in § 92 Absatz 1 genannten Art sowie die Verfügungsbeschränkung durch die Ernennung einer Testamentsvollstreckerin oder eines Testamentsvollstreckers bleiben gegenüber der Vorschrift, dass das Erbbaurecht nur zur ersten Rangstelle bestellt werden darf, außer Betracht.
(2) Das Gleiche gilt für die Verfügungsbeschränkung durch das Recht einer Nacherbin oder eines Nacherben, falls die Nacherbin oder der Nacherbe der Bestellung des Erbbaurechts zugestimmt hat.
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