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JustG NRW  
Justizgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrecht

Verwaltungsprozessrecht

(1) Oberste Landesbehörde im Sinne dieses Gesetzes ist das für Justiz zuständige Ministerium.
(2) Die Ermächtigungen der Landesregierung im Gerichtsverfassungsgesetz und in anderen Bundesgesetzen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf dem Gebiet des gerichtlichen und staatsanwaltlichen Verfahrens, der Zwangsvollstreckung, der Strafvollstreckung sowie der Justizverwaltung werden auf das für Justiz zuständige Ministerium übertragen, soweit diese Gesetze die Möglichkeit einer Übertragung auf die Landesjustizverwaltung vorsehen. Satz 1 gilt entsprechend, soweit nach Landesrecht zuständige Stellen zu bestimmen sind.
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