Suche

JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.
Import: