JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
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Recht der juristischen Berufe
§ 15 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs je erschienenem Prüfling etwa 30 Minuten beträgt.
Quelle: Justizportal NRW
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