Suche

JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die Arbeitsgemeinschaft leitet in der Regel eine Richterin oder ein Richter, eine Staatsanwältin oder ein Staatsanwalt, eine Beamtin oder ein Beamter der Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt oder eine Notarin oder ein Notar. Zur Vermittlung besonderer Fachkenntnisse und Erfahrungen können im Rahmen des Ausbildungsziels (§ 39) geeignete Personen zugezogen werden.
(2) Es werden beauftragt:
  1. 1.
    die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften beim Landgericht und beim Oberlandesgericht von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsgemeinschaften im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberverwaltungsgerichts; die Beauftragung kann auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Landgerichts übertragen werden, die Einvernehmenserklärung auf die Präsidentin oder den Präsidenten des Verwaltungsgerichts;
  2. 2.
    die Leiterinnen und Leiter von Arbeitsgemeinschaften bei einer Bezirksregierung von der Bezirksregierung.
§ 41 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Soll eine Rechtsanwältin oder ein Rechtsanwalt die Arbeitsgemeinschaft leiten, ist die Rechtsanwaltskammer zu beteiligen.
Import: