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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Während der Ausbildung in der Praxis sollen sich die Referendarinnen oder Referendare durch kontinuierliche, fortschreitend selbstständiger werdende Mitarbeit an ausbildungsgeeigneten Aufgaben der Ausbilderin oder des Ausbilders darin üben, praktische juristische Aufgaben wahrzunehmen und selbstständig zu erledigen. Zum Zwecke der Ausbildung können ihnen, sofern nicht gesetzliche Vorschriften entgegenstehen, Geschäfte von Beamtinnen und Beamten der Laufbahngruppe 2, bei den Gerichten und Staatsanwaltschaften auch die einer Urkundsbeamtin oder eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, zur selbstständigen Wahrnehmung übertragen werden.
(2) Sobald der Ausbildungsstand und die Befähigung der Referendarinnen oder Referendare es erlauben, sollen sie insbesondere damit betraut werden,
  1. 1.
    unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Verfahrensbeteiligte anzuhören, Beweise zu erheben und die mündliche Verhandlung zu leiten (§ 10 GVG),
  2. 2.
    zeitweilig selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers, insbesondere Aufgaben gemäß § 20 Nr. 4 RPflG in Verbindung mit § 118 Abs. 2 ZPO wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
  3. 3.
    selbstständig in Zivilprozesssachen (Erkenntnisverfahren) und in Verfahren nach §§ 916 bis 945 ZPO (Arrest und einstweilige Verfügung) Anträge und sonstige Erklärungen aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),
  4. 4.
    in der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht oder der Strafkammer unter Aufsicht und Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts, in der Hauptverhandlung vor der Strafrichterin oder dem Strafrichter selbstständig die Anklage zu vertreten (§ 142 Abs. 3 GVG),
  5. 5.
    unter Aufsicht und unter Anleitung der Staatsanwältin oder des Staatsanwalts Vernehmungen und sonstige Maßnahmen der Staatsanwaltschaft durchzuführen sowie selbstständig Aufgaben einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts wahrzunehmen (§ 142 Abs. 3 GVG),
  6. 6.
    selbstständig Aufgaben einer Rechtspflegerin oder eines Rechtspflegers in Strafsachen wahrzunehmen (§ 2 Abs. 5 RPflG),
  7. 7.
    selbstständig Strafanzeigen, Strafanträge und sonstige Erklärungen gegenüber der Staatsanwaltschaft aufzunehmen (§§ 2 Abs. 5, 24 Abs. 2 RPflG),
  8. 8.
    unter Aufsicht und Anleitung des Gerichts Rechtshilfeersuchen in Strafsachen zu erledigen (§ 10 GVG).
(3) Sonstige Rechtsvorschriften, die die Übertragung von Aufgaben zur selbstständigen Wahrnehmung regeln, bleiben unberührt.
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