JAG NRW Juristenausbildungsgesetz NRW
Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht
Recht der juristischen Berufe
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt den Ausbildungsbezirk, dem die Referendarinnen oder Referendare zugewiesen werden sollen sowie die Ausbildungsstelle, die Arbeitsgemeinschaft sowie die Ausbilderin oder den Ausbilder in der Praxis; im Falle der Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde geschieht dies im Einvernehmen mit der Bezirksregierung. Die Bestimmung kann auf nachgeordnete Dienststellen und für die Ausbildung bei einer Verwaltungsbehörde auf die Bezirksregierung übertragen werden. Die Bestimmung der Ausbilderin oder des Ausbilders in der Praxis kann der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsstelle überlassen werden.
(2) Ausbildungsbezirke sind die Landgerichtsbezirke und die Regierungsbezirke. Mehrere Landgerichtsbezirke können zu einem Ausbildungsbezirk zusammengefasst werden.
(3) Die bestehenden Ausbildungsmöglichkeiten sollen möglichst gleichmäßig genutzt werden. Einem Ausbildungsbezirk und einer Ausbildungsstelle dürfen nicht mehr Referendarinnen und Referendare zugewiesen werden, als nach den Ausbildungsmöglichkeiten für die Ausbildung in der Praxis und in der Arbeitsgemeinschaft gründlich ausgebildet werden können.
(4) Den Zuweisungswünschen der Referendarinnen und Referendare soll unter besonderer Berücksichtigung sozialer Härten möglichst entsprochen werden.
(5) Reichen die Ausbildungsmöglichkeiten im Oberlandesgerichtsbezirk nicht aus oder auf Antrag der Referendarin oder des Referendars kann die Ausbildung mit Zustimmung der zuständigen Präsidentin oder des zuständigen Präsidenten des Oberlandesgerichts oder der Bezirksregierung für einzelne Ausbildungsabschnitte in einem anderen Oberlandesgerichtsbezirk erfolgen. Der Referendarin oder dem Referendar ist zuvor Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Quelle: Justizportal NRW
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