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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Rechtsreferendarinnen und Rechtsreferendaren ist auf Antrag das Ableisten des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit (Teilzeitbeschäftigung) zu bewilligen
  1. 1.
    zur tatsächlichen Betreuung oder Pflege mindestens eines Kindes unter 18 Jahren oder einer oder eines laut ärztlichen Gutachtens pflegebedürftigen Ehegattin oder Ehegatten, Lebenspartnerin oder Lebenspartners oder in gerader Linie Verwandten,
  2. 2.
    im Falle einer Schwerbehinderung oder einer Gleichstellung im Sinne des § 2 Absatz 2 und 3 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 7c des Gesetzes vom 27. September 2021 (BGBl. I S. 4530) geändert worden ist, oder
  3. 3.
    in Fällen besonderer persönlicher Gründe, die in Art und Umfang den in den Nummern 1 und 2 genannten Gründen vergleichbar sind und eine besondere Härte darstellen.
(2) Für die Ableistung des Vorbereitungsdienstes in Teilzeit wird der regelmäßige Dienst um ein Fünftel reduziert.
(3) Der Antrag auf Teilzeitbeschäftigung ist schriftlich oder elektronisch spätestens zwei Monate vor dem Beginn der Teilzeitbeschäftigung zu stellen, der Antrag auf Verlängerung der Teilzeitbeschäftigung spätestens einen Monat vor Ablauf der bewilligten Teilzeitbeschäftigung. Die Teilzeitbeschäftigung kann nur zum Ersten eines Monats beginnen.
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