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Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die erste Prüfung hat bestanden, wer die universitäre Schwerpunktbereichsprüfung an einer Universität im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes und die staatliche Pflichtfachprüfung in einem Land im Geltungsbereich des Deutschen Richtergesetzes bestanden hat.
(2) Das Zeugnis über die erste Prüfung weist die Ergebnisse der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung und der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung sowie zusätzlich eine Gesamtnote aus, in die das Ergebnis der bestandenen staatlichen Pflichtfachprüfung mit 70 v.H. und das Ergebnis der bestandenen universitären Schwerpunktbereichsprüfung mit 30 v.H. einfließt. Es wird in dem Land erteilt, in dem die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden wurde. Die Erteilung des Zeugnisses in elektronischer Form ist ausgeschlossen. § 18 Abs. 3 Satz 5 findet entsprechende Anwendung.
(3) Wer die staatliche Pflichtfachprüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis, aus dem die Gesamtnote der staatlichen Pflichtfachprüfung mit Notenbezeichnung und Punktwert ersichtlich ist. Auf Antrag wird dem Prüfling von der oder dem Vorsitzenden des Justizprüfungsamtes zusätzlich die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen bescheinigt. Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
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