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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

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Recht der juristischen Berufe

(1) Die mündliche Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der aus drei Prüferinnen oder Prüfern einschließlich der oder des Vorsitzenden besteht. Zu einer mündlichen Prüfung sollen nicht mehr als sechs Prüflinge geladen werden.
(2) Den Vorsitz in der mündlichen Prüfung führt die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes, die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter oder ein anderes Mitglied des Justizprüfungsamtes, das die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes bestimmt. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Sie oder er hat darauf zu achten, dass die Prüflinge in geeigneter Weise befragt werden. Ihr oder ihm obliegt die Aufrechterhaltung der Ordnung.
(3) Vor der mündlichen Prüfung soll die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem Prüfling einzeln Rücksprache nehmen.
(4) Die Gesamtdauer des Prüfungsgesprächs beträgt je erschienenem Prüfling etwa 45 Minuten. Bei Einzelprüfungen kann die Prüfungszeit angemessen verlängert werden. Sie ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüferinnen und Prüfer.
(5) Eine Einzelprüfung findet nur in einem Ausnahmefall statt.
(6) Die oder der Vorsitzende des Justizprüfungsamtes kann Studierenden der Rechtswissenschaft und mit der Juristenausbildung oder Prüfung befassten Personen gestatten, bei der mündlichen Prüfung zuzuhören. Die Verkündung der Entscheidung des Prüfungsausschusses findet unter Ausschluss der Zuhörenden statt, wenn ein Prüfling nicht in deren Anwesenheit einwilligt.
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