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JAG NRW  
Juristenausbildungsgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Recht der juristischen Berufe

(1) Die staatliche Pflichtfachprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil; der schriftliche Teil geht dem mündlichen voraus. Die Justizprüfungsämter können festlegen, dass die schriftlichen Leistungen auch elektronisch erbracht werden können. Ab dem 1. Januar 2024 haben sie die Anfertigung der Aufsichtsarbeiten in elektronischer Form zu ermöglichen.
(2) Der schriftliche Teil besteht aus sechs Aufsichtsarbeiten. Die Aufgabenstellungen sind landesweit identisch. Drei Aufsichtsarbeiten sind dem Zivilrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6), zwei Aufsichtsarbeiten sind dem Öffentlichen Recht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 9 bis 14) und eine Aufsichtsarbeit ist dem Strafrecht (§ 11 Abs. 2 Nrn. 7 und 8), jeweils unter Einschluss der dazugehörenden Verfahrensrechte, zu entnehmen. Die Aufgaben können auch aus dem rechtsberatenden und rechtsgestaltenden anwaltlichen Tätigkeitsbereich gestellt werden. Sie sollen einen rechtlich und tatsächlich einfachen Fall betreffen, der dem Prüfling jedoch Gelegenheit gibt, seine Fähigkeit zur Erörterung von Rechtsfragen darzutun.
(3) Der mündliche Teil besteht aus einem Prüfungsgespräch. Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auf die in § 11 genannten Gegenstände.
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