InsVfVO Verordnung über Insolvenzverfahren
ZivilrechtPrivates Wirtschaftsrecht
Insolvenzrecht u.Ä.
(1)
Für die Wirkungen des Insolvenzverfahrens auf einen Vertrag, der zum Erwerb oder zur Nutzung eines unbeweglichen Gegenstands berechtigt, ist ausschließlich das Recht des Mitgliedstaats maßgebend, in dessen Hoheitsgebiet sich dieser Gegenstand befindet.
(2)
Die Zuständigkeit für die Zustimmung zu einer Beendigung oder Änderung von Verträgen nach diesem Artikel liegt bei dem Gericht, das das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet hat, wenn
a)
ein derartiger Vertrag nach den für diese Verträge geltenden Rechtsvorschriften des Mitgliedstaats nur mit Zustimmung des Gerichts der Verfahrenseröffnung beendet oder geändert werden kann und
b)
in dem betreffenden Mitgliedstaat kein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist.
Quelle: EURLEX
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