IFG NRW Informationsfreiheitsgesetz NRW
Spezialisierungen
Informations-, Medien- & Datenschutzrecht
Geschäftsverteilungspläne, Organigramme und Aktenpläne sind nach Maßgabe dieses Gesetzes allgemein zugänglich zu machen. Die öffentlichen Stellen sollen Verzeichnisse führen, aus denen sich die vorhandenen Informationssammlungen und -zwecke erkennen lassen. Soweit möglich hat die Veröffentlichung elektronisch zu erfolgen. § 4 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes bleibt unberührt.
Quelle: Justizportal NRW
Import: