IDNrG Identifikationsnummerngesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die Daten nach den Absätzen 2 und 3 einer natürlichen Person werden vom Bundeszentralamt für Steuern gespeichert, wenn diese Person eine Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung erhalten hat.
(2) Die zur Identifizierung einer natürlichen Person erforderlichen personenbezogenen Daten sind die Basisdaten. Einer natürlichen Person werden folgende Daten als Basisdaten zugeordnet:
- 1.
- Identifikationsnummer,
- 2.
- Familienname,
- 3.
- frühere Namen,
- 4.
- Vornamen,
- 5.
- Doktorgrad,
- 6.
- Tag und Ort der Geburt,
- 7.
- Geschlecht,
- 8.
- Staatsangehörigkeiten,
- 9.
- gegenwärtige oder letzte bekannte Anschrift,
- 10.
- Sterbetag sowie
- 11.
- Tag des Einzugs und des Auszugs.
(3) Einer natürlichen Person werden zudem folgende weitere Daten zugeordnet:
- 1.
- Auskunftssperren nach dem Bundesmeldegesetz sowie
- 2.
- Datum des letzten Verwaltungskontakts (Monat, Jahr).
(4) Das Datum nach Absatz 3 Nummer 2 wird der Registermodernisierungsbehörde von gesetzlich bestimmten Registern bei Vorliegen eines Verwaltungskontakts automatisiert übermittelt und an das Bundeszentralamt für Steuern weitergeleitet.
Quelle: BMJ
Import: