IDNrG Identifikationsnummerngesetz
Öffentliches RechtVerwaltungsrecht
Allgemeines Verwaltungsrecht
(1) Die Registermodernisierungsbehörde hat folgende Aufgaben:
- 1.
- Erstellen einer Übersicht über bestehende Register,
- 2.
- Übermittlung der Identifikationsnummer sowie der übrigen Daten nach § 4 Absatz 2 und 3 an
- a)
- registerführende Stellen in Bund und Ländern zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
- b)
- öffentliche Stellen nach § 6 Absatz 2,
- 3.
- übergeordnete Steuerung
- a)
- der einzelnen Projekte zur Umsetzung dieses Gesetzes sowie
- b)
- von registerübergreifenden Maßnahmen zur Verbesserung der Datenqualität.
(2) Die Registermodernisierungsbehörde darf zur Aufgabenerfüllung nach Maßgabe dieses Gesetzes sowie in entsprechender Anwendung von § 30 Absatz 6 und 11 der Abgabenordnung und der Steuerdaten-Abrufverordnung in der jeweils geltenden Fassung beim Bundeszentralamt für Steuern nach § 139b Absatz 3 Nummer 1, 3 bis 10 und 12 bis 16 der Abgabenordnung gespeicherte Daten im automatisierten Verfahren abrufen und an
- 1.
- registerführende Stellen zur Erfüllung der Aufgaben nach § 2 sowie
- 2.
- öffentliche Stellen zum Zwecke der Erbringung von Verwaltungsleistungen nach dem Onlinezugangsgesetz
Quelle: BMJ
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