HOAI Honorarordnung für Architekten und Ingenieure
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Werkvertrag u.Ä.
(1) Bei der Ermittlung des Honorars für Grundleistungen im Sinne des § 3 Absatz 1 sind zugrunde zu legen
- 1.
- das Leistungsbild,
- 2.
- die Honorarzone und
- 3.
- die dazugehörige Honorartafel zur Honorarorientierung.
- 1.
- für die Leistungsbilder des Teils 2 und der Anlage 1 Nummer 1.1 nach der Größe der Fläche,
- 2.
- für die Leistungsbilder der Teile 3 und 4 und der Anlage 1 Nummer 1.2, 1.3 und 1.4.5 nach den anrechenbaren Kosten des Objekts auf der Grundlage der Kostenberechnung oder, sofern keine Kostenberechnung vorliegt, auf der Grundlage der Kostenschätzung,
- 3.
- für das Leistungsbild der Anlage 1 Nummer 1.4.2 nach Verrechnungseinheiten.
(2) Honorare für Grundleistungen bei Umbauten und Modernisierungen gemäß § 2 Absatz 5 und 6 sind zu ermitteln nach
- 1.
- den anrechenbaren Kosten,
- 2.
- der Honorarzone, welcher der Umbau oder die Modernisierung in sinngemäßer Anwendung der Bewertungsmerkmale zuzuordnen ist,
- 3.
- den Leistungsphasen,
- 4.
- der Honorartafel zur Honorarorientierung und
- 5.
- dem Umbau- oder Modernisierungszuschlag auf das Honorar.
(3) (weggefallen)
Quelle: BMJ
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