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Hochschulgesetz NRW

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Bildungsrecht

(1) Die Fernuniversität in Hagen erfüllt die ihr obliegenden Aufgaben in Lehre, Studium und Weiterbildung im Wege des Fernstudiums und unter Berücksichtigung der Anforderungen für ein Lebenslanges Lernen. Zur Durchführung des Fernstudiums bedient sie sich im Rahmen eines Blended-Learning-Ansatzes verschiedener Medien. Unbeschadet des Einsatzes gedruckter Studienmaterialien bedient sie sich insbesondere Online-Lehrangeboten in Form elektronisch basierter Methoden und Instrumente und öffnet sich für weitere Zielgruppen.
(2) Die Fernuniversität in Hagen ergreift Maßnahmen, sich im Bereich der Lehre, des Studiums und der Weiterbildung zu einer online basierten Universität weiter zu entwickeln.
(3) Die Fernuniversität in Hagen kann regeln, dass für eine Einschreibung in einen Studiengang der Nachweis des Vorliegens der Zugangsvoraussetzungen nach § 49 nicht erforderlich ist; im Falle einer derartigen Regelung kann der akademische Grad nur verliehen oder zu einer staatlichen oder kirchlichen Prüfung nur zugelassen werden, sofern dieser Nachweis bis zum Abschluss des Studiums erbracht wird. Die Fernuniversität in Hagen kann zudem regeln, dass auch Gasthörerinnen und Gasthörer berechtigt sind, Prüfungen abzulegen und auf der Grundlage dieser Prüfungen ein Zertifikat der Fernuniversität in Hagen zu erhalten.
(4) Zur Verbesserung des Studienerfolgs und der Entwicklung und Verwendung von Online-Lehrangeboten sowie zu ihrer Weiterentwicklung kann die Fernuniversität in Hagen das Nähere zu den Absätzen 1 bis 3 durch Ordnung regeln und dabei von den Bestimmungen der §§ 48 bis 52, 60 bis 62a sowie 66 abweichende Regelungen treffen. Werden von diesen Bestimmungen des Hochschulgesetzes abweichende Regelungen getroffen, bedarf die Ordnung des Einvernehmens des Ministeriums.
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