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HG NRW  
Hochschulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Eine Studierende oder ein Studierender begeht einen Ordnungsverstoß, wenn sie oder er
  1. 1.
    durch Anwendung von Gewalt, durch Aufforderung zur Gewalt, durch Bedrohung mit Gewalt oder durch einen schwerwiegenden oder wiederholten Verstoß gegen eine rechtmäßige Anordnung im Rahmen des Hausrechts
    1. a)
      den bestimmungsgemäßen Betrieb einer Hochschuleinrichtung, die Tätigkeit eines Hochschulorgans, die Durchführung einer Hochschulveranstaltung oder in sonstiger Weise den Studienbetrieb beeinträchtigt, verhindert oder zu verhindern versucht oder
    2. b)
      ein Mitglied der Hochschule in der Ausübung seiner Rechte und Pflichten erheblich beeinträchtigt oder von dieser Ausübung abhält oder abzuhalten versucht,
  2. 2.
    wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat, die zu Lasten eines Mitglieds der Hochschule geschehen ist, rechtskräftig verurteilt worden ist oder ein rechtskräftiger Strafbefehl vorliegt und nach Art der Straftat eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht,
  3. 3.
    Einrichtungen der Hochschule zu strafbaren Handlungen nutzt oder zu nutzen versucht oder
  4. 4.
    bezweckt oder bewirkt, dass
    1. a)
      ein Mitglied der Hochschule aus Gründen der Rasse oder wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität in seiner Würde verletzt wird,
    2. b)
      damit zugleich ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird und
    3. c)
      nach Art dieser Würdeverletzung und dieses geschaffenen Umfelds eine Behinderung des Studiums oder der sonstigen Tätigkeit dieses Mitglieds droht.
(2) Gegen Studierende, die einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 begangen haben, können Ordnungsmaßnahmen verhängt werden. Ordnungsmaßnahmen sind:
  1. 1.
    der Ausspruch einer Rüge,
  2. 2.
    die Androhung der Exmatrikulation,
  3. 3.
    der Ausschluss von der Benutzung von Einrichtungen der Hochschule,
  4. 4.
    der Ausschluss von der Teilnahme an einzelnen Lehrveranstaltungen bis zu einem Semester,
  5. 5.
    die Exmatrikulation.
Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 2 kann nur in Verbindung mit Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 oder 4 ausgesprochen werden; die Ordnungsmaßnahmen nach Satz 2 Nummer 1, 3 und 4 können nebeneinander verhängt werden. Die Ordnungsmaßnahme nach Satz 2 Nummer 5 kann für einen Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 4 nicht verhängt werden, es sei denn, es liegt zugleich ein Ordnungsverstoß nach Absatz 1 Nummer 1, 2 oder 3 vor.
(3) Das Nähere zum Verfahren zur Verhängung einer Ordnungsmaßnahme regelt der Senat durch Ordnung; diese bedarf der Genehmigung des Rektorats. In dem Verfahren hinsichtlich der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 sind die Vorschriften über das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 bis 71 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden. Behörde im Sinne dieser Vorschriften ist der in der Ordnung nach Satz 1 geregelte Ordnungsausschuss.
(4) Mit der Entscheidung über die Exmatrikulation nach Absatz 2 Satz 2 Nummer 5 kann eine Frist bis zur Dauer von zwei Jahren festgesetzt werden, innerhalb derer eine erneute Einschreibung an der Hochschule ausgeschlossen ist.
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