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Hochschulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Die Einschreibung ist außer im Falle der fehlenden Qualifikation oder fehlender Nachweise gemäß § 48 Absatz 1 zu versagen,
  1. 1.
    wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in einem zulassungsbeschränkten Studiengang nicht zugelassen ist;
  2. 2.
    wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber in dem gewählten Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prüfungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu dem bisherigen Studiengang aufweisen, soweit dies in Prüfungsordnungen bestimmt ist.
(2) Die Einschreibung kann versagt werden, wenn die Studienbewerberin oder der Studienbewerber
  1. 1.
    an einer Krankheit leidet, durch die sie oder er die Gesundheit der Hochschulmitglieder, insbesondere der Studierenden, ernstlich gefährdet oder den ordnungsgemäßen Studienbetrieb ernstlich zu beeinträchtigen droht,
  2. 2.
    die für die Einschreibung vorgeschriebenen Formen und Fristen nicht beachtet hat,
  3. 3.
    den Nachweis über die Zahlung der zu entrichtenden Gebühren oder Beiträge nicht erbringt oder
  4. 4.
    an dem von der Einschreibungsordnung auf der Grundlage des § 48 Absatz 9 vorgeschriebenen Testverfahren nicht teilgenommen hat.
(3) Die Zulassung von Studienbewerberinnen und Studienbewerbern, die ein zeitlich begrenztes Studium ohne abschließende Prüfung durchführen wollen, kann von der Hochschule abweichend von Absatz 1 Nummer 1 geregelt werden.
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