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HG NRW  
Hochschulgesetz NRW

Öffentliches RechtVerwaltungsrechtBesonderes Verwaltungsrecht

Bildungsrecht

(1) Professorinnen und Professoren können, Professorinnen und Professoren, die auch in der Krankenversorgung tätig sind, sollen in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten § 121 Absatz 2, § 122 Absatz 2 und 3, § 123 Absatz 1 Satz 1 bis 3, Absatz 2 bis 4 sowie § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(2) Die Hochschule kann übergangsweise bis zur Besetzung der Stelle für eine Professorin oder einen Professor eine Vertreterin oder einen Vertreter, die oder der die Einstellungsvoraussetzungen einer Professorin oder eines Professors nach § 36 erfüllt, mit der Wahrnehmung der Aufgaben aus der Stelle beauftragen. Die Professurvertretung ist ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis eigener Art; sie begründet kein Dienstverhältnis.
(3) Professorinnen und Professoren können im Zusammenhang mit dem Hauptamt stehende Lehrtätigkeiten im Bereich der Weiterbildung als Tätigkeit im Nebenamt übertragen werden, wenn die entsprechende Lehrtätigkeit der Professorin oder des Professors nicht auf ihre oder seine Lehrverpflichtung angerechnet wird. Die Hochschulen setzen die Höhe der Vergütung für Lehraufgaben nach Satz 1 im Rahmen der erzielten Einnahmen aus Gebühren und privatrechtlichen Entgelten fest.
(4) Wird eine Professorin oder ein Professor zur Ärztlichen Direktorin oder zum Ärztlichen Direktor eines Universitätsklinikums bestellt, so ist sie oder er mit dem Tage der Aufnahme der Tätigkeit als Ärztliche Direktorin oder Ärztlicher Direktor aus dem Amt als Professorin oder Professor beurlaubt. Die Mitgliedschaftsrechte mit Ausnahme des Wahlrechts bestehen fort. Die Berechtigung zur Forschung und Lehre bleibt unberührt.
(5) Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren werden für die Dauer von drei Jahren zu Beamtinnen oder Beamten auf Zeit ernannt. Das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors soll mit ihrer oder seiner Zustimmung im Laufe des dritten Jahres um weitere drei Jahre verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder Hochschullehrer bewährt hat; anderenfalls kann das Beamtenverhältnis mit Zustimmung der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors um bis zu ein Jahr verlängert werden. Im Laufe des sechsten Jahres kann das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorin oder des Juniorprofessors mit ihrer oder seiner Zustimmung um ein Jahr verlängert werden, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer bewährt hat. Satz 3 gilt auch für eine Juniorprofessorin oder einen Juniorprofessor, der oder dem eine Zusage nach § 38a Absatz 1 erteilt wurde, wenn sie oder er sich als Hochschullehrerin oder als Hochschullehrer nicht bewährt hat. Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren können auch in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden. In diesem Falle gelten Sätze 1 bis 4 sowie § 121 Absatz 2, § 124 Absatz 1 Satz 2 und 3 und Absatz 2, § 125 des Landesbeamtengesetzes und die Vorschriften über den Sonderurlaub entsprechend.
(5a) Abweichend von Absatz 5 Satz 1 bis 4 soll das Beamtenverhältnis der Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren nach Ablauf der jeweils insgesamt zulässigen Amtszeit im Einvernehmen mit der Beamtin oder dem Beamten um weitere sechs Monate verlängert werden, wenn das Beamtenverhältnis in dem Zeitraum zwischen dem 1. März 2020 und dem 30. September 2020 besteht. Das Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Verlängerung des Beamtenverhältnisses um höchstens weitere sechs Monate zu regeln, soweit dies aufgrund fortbestehender Auswirkungen der SARS-CoV-2-Pandemie in Nordrhein-Westfalen geboten erscheint; die Verlängerungsmöglichkeit ist auch auf Zeitbeamtenverhältnisse zu erstrecken, die nach dem 30. September 2020 und vor Ablauf des in der Rechtsverordnung genannten Verlängerungszeitraums begründet werden. Für Juniorprofessorinnen und Juniorprofessoren, die in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis beschäftigt werden, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(6) Personen mit der Qualifikation einer Professorin oder eines Professors nach § 36 können nebenberuflich als Professorinnen oder Professoren in einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eingestellt werden. Auf sie finden die für die Einstellung, die Dienstaufgaben und die sonstigen für hauptberufliche Professorinnen und Professoren geltenden Regelungen Anwendung. Eine Nebenberuflichkeit liegt nur vor, wenn der Professorin oder dem Professor weniger als die Hälfte der regelmäßigen Dienstaufgaben einer vollbeschäftigten Professorin oder eines vollbeschäftigten Professors übertragen wird. Die für die Teilzeitbeschäftigung allgemein geltenden Vorschriften bleiben unberührt.
(7) Für Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten gelten die für die Professorinnen und Professoren geltenden landesgesetzlichen Vorschriften. Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten führen die akademische Bezeichnung "Lecturer".
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