HeizkostenV Verordnung über Heizkostenabrechnung
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Die Erhebung, Speicherung und Verwendung von Daten aus einer fernablesbaren Ausstattung zur Verbrauchserfassung darf nur durch den Gebäudeeigentümer oder einen von ihm beauftragten Dritten erfolgen und soweit dies erforderlich ist:
- 1.
- zur Erfüllung der verbrauchsabhängigen Kostenverteilung und zur Abrechnung mit dem Nutzer nach § 6 oder
- 2.
- zur Erfüllung der Informationspflichten nach § 6a.
Quelle: BMJ
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